Wichtiges zur Umsatzsteuer ab 2021
BREXIT - Großbritannien wird zum Drittlandsgebiet
Alle Geschäfte ab 1. Januar 2021 mit Großbritannien müssen umsatzsteuerlich geprüft werden. Am 1. Januar 2021 endet die Übergangsfrist nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union. Ab diesem Zeitpunkt ist das Vereinigte Königreich grundsätzlich Drittland, allerdings gilt dies nach aktuellem Stand nicht für Nordirland. Nunmehr unterliegen alle Umsätze im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. Für den Warenverkehr mit Nordirland gilt eine Ausnahme, damit hier weiterhin die Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel anzuwenden sind.
Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021
Ab 1. Januar 2021 gelten wieder die bisherigen Steuersätze von 19 % und 7 %. Es müssen allerdings einige Besonderheiten beachtet werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Abgrenzungen bei den Leistungen zu legen. Grundsätzlich gilt: Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Bei Beförderung oder Versendung des Gegenstandes ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt. Für die Werklieferungen ist regelmäßig der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend. Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Wichtig: Auf den Tag der Bestellung, den Tag der Rechnungslegung oder den Tag der Bezahlung kommt es für die Frage des Steuersatzes nicht an!
Zu beachten ist, dass auch abgeschlossene Teilleistungen zur endgültigen Entstehung der Umsatzsteuer führen. Wenn der Unternehmer für seine Leistungen Anzahlungen oder Vorausahlungen vereinnahmt oder hierzu Rechnungen erstellt, ist die korrekte Ermittlung der Umsatzsteuer besonders wichtig. Bei der Erstellung der Schlussrechnung kommt dem korrekten Steuerausweis, auch hinsichtlich des Abzugs etwaiger Anzahlungen besondere Bedeutung zu.
Bei Innergemeinschaftlichen Erwerben entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats. Weitere Besonderheiten gelten für Bauleistungen, Dauerleistungen, Pfandbeträge, Jahresboni, Telekommunikationsleistungen, Strom-, Gas- und Wärmelieferungen, Leistungen in Gaststätten/Beherbergungsumsätze und für die Behandlung von Gutscheinen.
Umsatzsteuer-Voranmeldung für Unternehmensgründer
Bisher mussten Unternehmer in Neugründungsfällen im Jahr der Aufnahme und im Folgejahr zwingend monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Ab 2021 gilt eine Änderung. Die Frage, ob monatliche oder quartalsweise Voranmeldungen abzugeben sind, richtet sich nun auch in Neugründungsfällen nach den allgemeinen Regelungen zur Abgabe von Voranmeldungen: Bei mehr als 7.500 EUR Zahllast sind monatliche Voranmeldungen abzugeben, sonst nur quartalsweise. Dabei ist in Neugründungsfällen folgendes zu beachten: Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres sachgerecht zu schätzen. Ergibt sich danach, dass die Steuer für dieses Jahr voraussichtlich mehr als 7.500 EUR betragen wird, sind monatliche Voranmeldungen abzugeben, ansonsten müssen quartalsweise Voranmeldungen abgegeben werden. Im Folgejahr (Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit) muss die Steuerzahllast des Erstjahrs in eine Jahreszahllast hochgerechnet werden. Ergibt sich danach eine Zahllast von mehr als 7.500 EUR, müssen monatliche Voranmeldungen abgegeben werden, ansonsten müssen quartalsweise Voranmeldungen abgegeben werden.
Versandhandel an Privatpersonen ("Fernverkauf")
Zum 1. Juli 2021 wird die zweite Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt.
Wesentliche Änderungen erheben sich beim Versandhandel an Privatpersonen:
Zum Einen erfolgt eine Erweiterung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für in der EU ansässige Unternehmer, die bestimmte Dienstleistungen erbringen (MOSS), auf Lieferungen an Privatpersonen (B2C) in andere EU-Länder (innergemeinschaftliche Fernverkäufe) und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU (sog. One-Stop-Shop, OSS). Bestehende länderspezifische Lieferschwellen werden gestrichen, künftig gilt eine EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von EUR 10.000 für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten. Das Verfahren soll vermeiden, dass sich jeder kleine und mittelgroße Händler ab Mitte 2021 in den anderen EU-Staaten lokal steuerlich registrieren muss. Die Steuer der jeweiligen Länder wird zentral im Sitzstaat des Unternehmers gemeldet und verteilt. Dieses Verfahren bedingt eine Umstellung des Rechnungswesens und der zu erstellenden Steueranmeldungen, zu der wir unsere Mandanten rechtzeitig individuell beraten und begleiten.
Zum Anderen werden Marktplatzbetreiber bei Warenlieferungen aus Ländern außerhalb der EU über einen elektronischen Marktplatz unter bestimmten Voraussetzungen Steuerschuldner für die im Inland für diese Lieferung anfallende Umsatzsteuer. Aufgrund dessen werden die geltenden Regelungen zur Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze angepasst und die Papierbescheinigung über die steuerliche Erfassung der auf elektronischen Marktplätzen tätigen Händler wird durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgelöst.