Erbschaftssteuer: Freibeträge kennen und nutzen

9. Januar 2022

Erben ist in Deutschland prinzipiell steuerpflichtig. Allerdings gelten bei der Erbschaftssteuer Freibeträge, wodurch bei vielen Erbschaften keine Steuer fällig wird. Wie hoch diese Freibeträge sind, hängt in erster Linie vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Zudem gibt weitere Freibeträge, die die Erbschaftssteuer ergänzend drücken. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die verschiedenen Optionen vor und geben Ihnen weitere Informationen rund um die Erbschaftssteuer.

Natürlich können Sie uns für Ihren individuellen Fall auch direkt hinzuziehen. Unsere erfahrenen Steuerberater für Erbschaftssteuer stehen Ihnen gern zur Seite.

Steuerklassen und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Ob und wie hoch die Erbschaftssteuer anfällt, richtet sich nach dem ermittelten Wert der Erbschaft. Handelt es sich beim Erbe um eine Immobilie oder andere Sachwerte, müssen diese zunächst bewertet werden, um anschließend die Steuer zu berechnen. Dass es gerade in diesem Fall wichtig ist, einen Fachmann die Wertermittlung der Immobilie im Falle der Erbschaft vornehmen zu lassen, schildern wir ebenfalls in unserem Blog.

Steht am Ende der Bewertung von Immobilien und Sachwerten eine Summe fest und ist diese gemäß Testament oder der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt, können Freibeträge geprüft und die Erbschaftssteuer berechnet werden. Wie hoch die Freibeträge bei der Erbschaft sind, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser.

Überschreitet das Erbe den Freibetrag, muss darüberhinausgehende Betrag versteuert werden. Wie hoch diese Steuer ausfällt, richtet sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad und teilt sich in drei Steuerklassen. In der nachfolgenden Tabelle haben wir die Angaben übersichtlich für Sie aufgeführt:

Verwandtschaftsgrad zum Erblasser Steuerklasse Freibetrag in Euro
Ehegatte, Lebenspartner I 500.000
Kinder, Stiefkinder I 400.000
Enkel mit bereits verstorbenen Eltern I 400.000
Enkel, deren Eltern noch leben I 200.000
Urenkel, Eltern, Großeltern I 100.000
Geschwister und deren Kinder II 20.000
Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder II 20.000
Geschiedene Ehegatten, getrennte Lebenspartner II 20.000
alle anderen Erben III 20.000

In dieser Tabelle: Steuerklassen und Freibeträge bei Erbschaft; §§ 15; 16 ErbStG, Stand: DATUM DER EINBINDUNG

Die Steuersätze für die in der jeweiligen Klasse richten sich nach der Höhe der Erbschaft. Dabei sind jeweils zunächst die Freibeträge abzuziehen.
Zum Beispiel: Sie erben 700.000 € von Ihrem Ehepartner. Ziehen Sie zunächst Ihren Freibetrag von 500.000 € ab und wenden Sie auf die restlichen 200.000 € den Steuersatz der Steuerklasse I an. Die nachfolgende Tabelle gibt hier einen Überblick:

Wert der Erbschaft bis einschließlich ... Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

In dieser Tabelle: Erbschaftssteuersätze nach Steuerklassen; § 19 ErbStG, Stand: DATUM DER EINBINDUNG

Weitere Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Neben den oben genannten, gibt es auch weitere Freibeträge, die auf die Erbschaftssteuer angewendet werden können. Es ist also durchaus möglich, dass Sie, obwohl Ihre Erbschaft den Freibetrag nach § 16 ErbStG übersteigt, dennoch keine Steuer zahlen müssen, weil Sie weitere Freibeträge geltend machen können.

Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)

Der besondere Versorgungsfreibetrag betrifft den überlebenden Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, die Kinder oder Stiefkinder sowie Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Wichtig ist, dass der Freibetrag sich entsprechend reduziert, wenn weitere steuerfreie Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrente bezogen werden. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über den im Erbschaftssteuergesetz geregelten Freibetrag:

Personengruppe Besonderer Versorgungsfreibetrag in Euro
Ehegatten und Lebenspartner 256.000
Kinder bis zum Alter von 5 Jahren 52.000
Kinder zwischen 6 und 10 Jahren 41.000
Kinder zwischen 11 und 15 Jahren 30.700
Kinder zwischen 16 und 20 Jahren 20.500
Kinder zwischen 21 und 27 Jahren 10.300

In dieser Tabelle: Besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG, Stand: DATUM DER VERÖFFENTLICHUNG

Pflegefreibetrag (§ 13 Abs. 1, Nr. 9 ErbStG)

Wer als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des Verstorbenen jenen zuvor unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat, kann den Pflegefreibetrag in Höhe von bis zu 20.000 € geltend machen (§ 13, Abs.1, Nr. 9 ErbStG). Dabei ist es jedoch erforderlich, alle Unterstützungsleistungen ordnungsgemäß zu dokumentieren, was in den meisten Fällen ein großer Aufwand ist. Deshalb empfehlen wir als Steuerberater von diesem Freibetrag nur Gebrauch zu machen, wenn andere Varianten nicht ausreichen.

Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG)

Auch die Kosten, die dem Hinterbliebenen nach dem Ableben des Erblassers entstehen, können in einem Freibetrag geltend gemacht werden. Dazu zählen z.B. die Ausgaben für die Beerdigung, die Begräbnisstätte, die Grabpflege; aber auch die Gebühren, die bei der der Regelung des Nachlasses entstehen, wie etwa für das Ausstellen des Erbscheins oder die Testamentseröffnung. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt hier 10.300 € an. (§ 10 ErbStG)

Sachliche Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG

In § 13 ErbStG werden gleich mehrere sachliche Steuerbefreiungen geregelt. Dazu zählt etwa die Befreiung für Hausrat im Wert von bis zu 41.000 € für Erben der Steuerklasse I; die Befreiung für weitere bewegliche Gegenstände wie etwa Fahrzeuge bis zu 12.000 €. Aber auch die komplette Steuerbefreiung für ein selbstbewohntes Eigenheim, wenn dieses nach dem Tod des Erblassers weitere 10 Jahre bewohnt wird.

  • Betriebsvermögen kann im Einzelfall sogar bis zu 100% freigestellt werden (Begünstigung von Betriebsvermögen) § 13 a - d ErbStG - hierzu kommt es entscheidend auf den Betriebszweck und die Zusammensetzung des Vermögens am Todestag an
  • zu Wohnzwecken vermietete Immobilien bleiben zu 10% steuerfrei


Es würde zu weit führen, diese Regelungen im Einzelnen hier aufzuführen. Doch natürlich kennen wir als Steuerberater für Erbschaftssteuer alle Besonderheiten und können Sie optimal beraten.

Nachlass frühzeitig planen

In vielen Fällen können Sie auch ganz einfach selbst dafür sorgen, dass Ihre Erben unterhalb der Freibeträge zur Erbschaftssteuer bleiben. Eine geschickte Nachlassplanung, bei der beispielsweise die sog. Güterstandsschaukel bei Schenkung unter Ehegatten mit einbezogen wird, kann dafür sorgen, dass Ihr Nachlass auch wirklich bei Ihren Erben bleibt und nicht in zu großen Teilen dem Finanzamt zukommt. Lassen Sie sich von uns beraten und beginnen Sie frühzeitig mit der Nachlassplanung.

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