Abfindung und Lohnsteuer: So sparen Sie bis zu 210 Prozent

30. September 2018

Mithilfe der Fünftelregelung senken Sie die Höhe Ihrer Steuerlast bezüglich einer Abfindung erheblich.

Wird bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfindung geleistet, so fällt diese unter den steuerlichen Arbeitslohnbegriff und unterliegt somit der Lohnsteuer. Generell gibt keine Rechtsansprüche auf die Zahlung einer Abfindung. Diese können sich aber aus Individualabreden oder Vereinbarungen wie Sozialpläne oder Tarifverträge ergeben. Des Weiteren kann das Arbeitsgericht die Zahlung einer Abfindung nach § 9 KSchG anordnen, wenn die Kündigung eines Arbeitnehmers zwar unwirksam, aber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war.

Bei Abfindungen kann die Lohnsteuer mithilfe einer smarten steuerlichen Gestaltung signifikant gesenkt werden. Grundsätzlich gilt: Abfindungen unterliegen in voller Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Freibeträge gibt es nicht mehr. Gegebenenfalls kann es sich dabei um eine tarifbegünstigte Entschädigung nach § 34 Abs. 1 EStG handeln, für die eine sog. Fünftelungsmethode zur Anwendung kommt. Diese Tarifermäßigung kann spätestens bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die Finanzämter prüfen in diesen Fällen sorgfältig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift erfüllt sind.

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Sparen Sie bei einer Abfindung Steuern: Grundsätzliche Regeln für eine vorteilhafte Besteuerung

Folgende Grundregeln sind zu beachten, wenn es um Abfindungen und die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer und ihre Senkung geht:

  • Für Arbeitnehmer eröffnen sich bei Bezug einer höheren Abfindung beträchtliche steuerliche Gestaltungsspielräume.
  • Vermeiden Sie, dass das zu versteuernde Einkommen höher als die Abfindung ausfällt. Die Grenzsteuereffekte und der zu sparende Betrag sind enorm.
  • Für den maximalen Vorteil ist eine detaillierte Planung des steuerlichen Ergebnisses bereits im Abfindungsjahr unabdingbar. Eine vorausschauende Gestaltung zahlt sich aus!

Bei der Besteuerung Ihrer Einkünfte gibt es also einiges zu beachten. Lohn- bzw. Einkommenssteuer sind komplexe Systeme, welche im Einkommensteuergesetz geregelt werden. Allerdings lässt die gesetzliche Regelung im Hinblick auf Einkommen und Steuer Gestaltungsspielräume offen, welche Sie zu Ihrem Vorteil nutzen sollten. So greift im Einkommenssteuergesetz eine besondere Tarifvorschrift, welche es ermöglicht, bei Abfindungen die Lohnsteuer auf ein Fünftel zu reduzieren: die sogenannte Fünftelregelung.

Von Arps-Aubert + Partner sind Ihre kompetenten Steuerberater für Unternehmen (https://arps-steuerberater.de/de/schwerpunkte/unternehmensbesteuerung/), Freiberufler und Privatpersonen. Wir kümmern uns um Ihre Steuerangelegenheiten!

Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftel-Regelung

Damit die Fünftel-Regelung bei Abfindungen und der Lohnsteuer greifen kann, müssen einige Bedingungen erfüllt werden. Zunächst muss eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vorliegen. Die Entschädigung muss somit für den Verlust des Arbeitsplatzes — also letztlich für den Ausfall von Einnahmen — vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Darüber hinaus muss eine Zusammenballung vorliegen, d. h. die Entschädigung durch die Abfindung muss höher sein als die entgangenen Einkünfte. Es darf sich nicht um einen Nachteilsausgleich für sonstige Leistungen wie bspw. Schweigeverpflichtungen handeln.

Die nachfolgenden Beispiele zu Abfindung und Lohnsteuer sollen die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten veranschaulichen. Wie viel Geld von der Entschädigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber tatsächlich übrig bleibt, hängt in hohem Maße von einer proaktiven und vorausschauenden Planung ab.

Beispiel 1 zur Besteuerung einer Abfindung:

Ein lediger Arbeitnehmer erhält eine Abfindung über 300.000 €. Seine weiteren Einkünfte durch den Arbeitslohn vor dem Verlust des Arbeitsplatzes betragen 50.000 €. Solidaritätszuschlag wie Kirchensteuer werden zuzüglich berechnet. Seine Einkünfte und die daraus resultierende Steuerlast berechnen sich folgendermaßen:

Laufende Einkünfte (Arbeitslohn) 50.000 €
Abfindung 300.000 €
Summe der Einkünfte 350.000 €
Sonderausgaben 10.000 €
Zu versteuerndes Einkommen 340.000 €
Einkommensteuer (Tarif 2019) 131.819 €
Durchschnittssteuersatz 38,77 %

Für die Abfindung und die Lohnsteuer gilt: Verluste durch eine hohe Steuerlast und -satz ließen sich vermeiden, wenn das zu versteuernde Einkommen exakt auf die Höhe der Abfindung reduziert würde. Dies soll das folgende Beispiel verdeutlichen:

Beispiel 2 zur Besteuerung einer Abfindung:

Laufende Einkünfte (Arbeitslohn) 50.000 €
Abfindung 300.000 €
Summe der Einkünfte 350.000 €
Sonderausgaben 10.000 €
Gestaltung 40.000 €
Zu versteuerndes Einkommen 300.000 €
Einkommensteuer (Tarif 2019) 82.095 €
Durchschnittssteuersatz 27,36 %

Sie sehen: Die zusätzlichen Ausgaben von 40.000 € ergeben eine Steuerersparnis von 49.724 €. Dies entspricht einer Differenz von 125 Prozent. Möglich wird dies durch die bereits erwähnte Fünftelregelung (§34 EStG). Diese greift bei außerordentlichen Einkünften und wirkt sich fünffach steuerentlastend auf die Progression aus. Dies eröffnet ein enormes Gestaltungspotenzial.

Beispiel 3 zur Besteuerung einer Abfindung:

Unser drittes Beispiel zeigt Ihnen auf, wie groß die Unterschiede bei Abfindung und Lohnsteuer bezüglich der Berechnung sein können:

Laufende Einkünfte (Arbeitslohn) 50.000 €
Abfindung 300.000 €
Summe der Einkünfte 350.000 €
Sonderausgaben 10.000 €
Gestaltung 35.000 €
Zu versteuerndes Einkommen 305.000 €
Einkommensteuer (Tarif 2019) 92.595 €

Sie sehen: In diesem Beispiel zu Abfindung und Lohnsteuer fällt letztere um 10.500 € höher aus als in Beispiel 2. Dieser Betrag zieht eine erhöhte Steuerlast von 210 Prozent nach sich. Die Differenz bei der steuerlichen Gestaltung beträgt jedoch lediglich 5.000 €.

Voraussetzung für eine vorteilhafte Besteuerung ist in jedem Fall: Das zu versteuernde Einkommen muss genau der Höhe der Abfindung entsprechen. Fehlen im Rahmen der Steuergestaltung wie in Beispiel 3 noch 5.000 €, können Sie hier mit Spenden an eine gemeinnützge Organisation gegensteuern. Diese profitiert von Ihrer Spende, während Sie Ihre Steuerlast um 10.500 € senken. Eine klassische Win-Win-Situation ohne Verluste.

Sehen Sie unsere Beispielrechnung noch einmal hier in unserem Video:

Von Arps-Aubert + Partner: Ihr Steuerberater für Abfindungen

Von Arps-Aubert + Partner ist Ihr kompetenter Ansprechpartner in puncto Abfindungen und Lohnsteuer. Wir helfen Ihnen dabei, durch gezielte Mechanismen Ihr zu versteuerndes Einkommen erheblich zu reduzieren. Als erfahrene Steuerberater haben wir Anliegen dieser Art bereits unzählige Male erfolgreich koordiniert und betreut. Aus Erfahrung wissen wir: Es ist essenziell, dass die Steuergestaltung immer individuell und abhängig vom jeweiligen Sachverhalt durchgeführt wird. Kontaktieren Sie jetzt unsere Steuerberater in Berlin oder unsere Steuerkanzlei in München und fordern Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch an. Mit uns können Sie rechnen!

Haben Sie noch Fragen — etwa dazu, unter welchen Voraussetzungen bei Abfindung die Fünftelregelung greift, zu außerordentlichen Einkünften oder zur Berechnung des Steuersatzes? Wir beraten Sie gern!

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