Gewerbesteuer vermeiden: Freiberufler in Einzelpraxen und Soiziäten

1. Oktober 2018

Bei der Aufnahme von Freiberuflern in Einzelpraxen und Sozietäten kann steuerlich Vieles falsch gemacht werden. Lesen Sie hier, wie eine Gewerbesteuerpflicht vermieden werden kann.

Die Gewerbesteuerpflicht gilt in erster Linie für alle Unternehmen, die gewerbliche Einkünfte erzielen. Ab dem Beginn der Gewerbetätigkeit von Betrieben wie Personen- und Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmen tritt die Steuerpflicht gegenüber dem Finanzamt in Kraft. Ausnahmen gelten für Freiberufler: Diese gelten als selbstständig tätig und unterliegen dadurch grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.

Als Steuerberater für Unternehmen empfehlen wir Ihnen daher die kritische Überprüfung der vorhandenen Gesellschaftsstrukturen und Briefköpfe Ihres Betriebs. Wir verbinden Steuerberatung mit Unternehmensberatung und stehen Ihnen für ein Gespräch zu Ihrem Einzelfall jederzeit gerne in unserem Steuerbüro in Berlin sowie in unserer Steuerkanzlei in München zur Verfügung.

Steuerberater für Gewerbesteuer: Darauf müssen Sie achten

Um die Gewerbesteuer-Zahlung vermeiden zu können, muss gegenüber dem Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit des selbstständigen Unternehmers nachgewiesen werden. Ob die Einkünfte eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gewerblich versteuert werden, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von der Tätigkeit aller Mitunternehmer einer Personengesellschaft ab. Um Gewerbesteuern zu vermeiden, müssen alle angestellten Personen einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, da die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nicht allein von der Personengesellschaft selbst erfüllt werden können, sondern nur von der Gesamtheit der angestellten Mitunternehmer.

Für die Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit sind damit die persönliche Berufsqualifikation und eine berufsbezogene Tätigkeit der Mitunternehmer im Außenverhältnis notwendig. Eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher Spezialisierung oder unterschiedlicher freier Berufe zusammensetzt, gilt demnach nur dann als freiberuflich tätig, wenn die Gesellschafter auf ihrem jeweiligen Fachgebiet leitend und eigenverantwortlich nach außen tätig werden und ihre Arbeitsergebnisse in ein Gesamtprodukt einbringen.

Abfärberegelung: Gewerbesteuer fällt an

Übt einer der Gesellschafter keinen freien Beruf im Außenverhältnis in dieser Weise aus, gilt trotz der Erzielung selbstständiger Einkünfte durch die übrigen Mitunternehmer nach der sog. Abfärberegelung die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb. In diesem Fall gelingt es dem Betrieb und dem Unternehmer nicht, die anfallenden Gewerbesteuern zu vermeiden.

Beachten Sie bitte, dass dies nicht nur bei berufsfremden Partnern/Sozien, die keine freiberufliche Qualifikation aufweisen, der Fall ist. Vielmehr hat der BFH in einem aktuellen Urteil vom 3. 11. 2015 (VIII R 62/13) entschieden, dass auch als zivilrechtliche Gesellschafter aufgenommene Berufsträger, die ihre Mandate und/oder Patienten leitend und eigenverantwortlich betreuen, aber wegen der Ausgestaltung der Gesellschafterstellung die Anforderungen des steuerlichen Mitunternehmerbegriffs nicht erfüllen, dafür sorgen, dass die Gesellschaft als Gewerbe betrachtet wird.

Mitunternehmer & Mitunternehmerrisiko

Mitunternehmer im steuerlichen Sinne ist nur, wer eine gewisse unternehmerische Initiative entfalten kann sowie unternehmerisches Risiko trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Ein gänzlicher Ausschluss von der Geschäftsführung hat der BFH als schädlich angesehen.

Mitunternehmerrisiko verlangt die Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Ist ein Gesellschafter gar nicht am Geschäfts- oder Praxiswert beteiligt (sog. „Nullbeteiligungsgesellschafter“), erfüllt er diese Voraussetzungen nicht.

Fallbeispiel Ärzte-GbR: Mitunternehmerschaft der Gesellschafter von großer Bedeutung

Der BFH hat auf dieser Grundlage mit dem o. g. Urteil entschieden, die Einkünfte einer Ärzte-GbR seien insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erziele, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Ärzte erbracht werden. In dem entschiedenen Fall waren Einkünfte zugunsten der GbR durch eine Ärztin erzielt worden, die zwar zivilrechtlich Gesellschafterin der GbR, aber nicht Mitunternehmerin im steuerlichen Sinne war. Sie wurde vom BFH als Hilfsperson qualifiziert, die ohne leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer-Ärzte zugunsten der GbR Einnahmen erzielt habe. Demzufolge gelang es der Ärzte-GbR nicht, die anfallenden Gewerbesteuern zu vermeiden.

Sie sind in einem medizinischen Bereich tätig und haben weitere Steuer-Fragen? Mit unseren hervorragenden Branchenkenntnissen als Steuerberater für Apotheken und Steuerberater für Pflegedienste, unterstützen wir Sie jederzeit bei Ihren steuerlichen Angelegenheiten. Auch in schwierigen Zeiten stehen wir Ihnen mit unserem Know-how zur Seite. Arps-Aubert + Partner - ihr kompetenter Steuerberater für Heilberufe.

Fallbeispiel Briefkopfpartner: Mitunternehmerrisiko muss vollständig gewährleistet sein

Auf Grundlage derselben Argumentation hat der BFH in einem weiteren Urteil vom 17. 9. 2015 (III R 49/13) einen Briefkopfpartner nicht als Mitunternehmer qualifiziert. Tritt ein Scheingesellschafter im Außenverhältnis als Sozius auf, der am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust nicht beteiligt ist, ist dieser nicht Mitunternehmer, selbst wenn das Auftreten im Außenverhältnis möglicherweise eine zivilrechtliche Rechtsscheinhaftung begründet. Auch in diesem Fall kann die mögliche Haftung gegenüber Dritten ein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko nicht kompensieren. In den entschiedenen Fällen kam es damit zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb, weswegen sich die Zahlung der Gewerbesteuer nicht vermeiden ließ. In den entschiedenen Fällen kam es damit zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb, was zu einer Gewerbesteuerpflicht führte.

Es ist damit zu rechnen, dass die Thematik rund um die Gewerbesteuer und die damit verbundene Höhe des Ertrags im Rahmen von Betriebsprüfungen zunehmend aufgegriffen wird.

Als Steuerberatung & Unternehmensberatung empfehlen wir Ihnen daher die kritische Überprüfung der vorhandenen Gesellschaftsstrukturen und Briefköpfe Ihres Betriebs. Für eine Beratung im Einzelfall stehen wir jederzeit gerne in unserem Steuerbüro in Berlin sowie in unserer Steuerkanzlei in München zur Verfügung. Unsere auf Digitalisierung spezialisierten Steuerberater zeichnen sich durch langjährige Erfahrung und höchste Kompetenz aus.

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