Abfindung und Fünftelregelung: 210 Prozent Steuern sparen!

30. Oktober 2018

Bestimmte Abfindungen und Veräußerungsgewinne (z. B. aus dem Verkauf eines Betriebes) unterliegen als außerordentliche Einkünfte einer besonderen Behandlung bei der Einkommensteuer. Durch geschickte und rechtzeitige Planung kann der bestehende Anspruch auf Tarifbegünstigung bei einer Abfindung mithilfe der Fünftelregelung optimiert werden.

Hierbei lassen sich bereits durch die Steuerung des Zufluss- bzw. Realisationszeitpunktes der entsprechenden Einkünfte und durch weitere Maßnahmen ganz erhebliche Einsparungen erzielen. Wer Teile der Einnahmen zum Beispiel im Wege von Spenden weiterreicht, kann eine Steuerersparnis erzielen, die höher ausfällt als der Aufwand selbst. Eine klassische „Win-Win-Situation“.

Aber: Wer zu spät kommt, verbaut sich jedwede Gestaltung und muss eine unnötig hohe Steuerbelastung in Kauf nehmen. Es gibt also einiges zu beachten, um bei einer Abfindung mithilfe der Fünftelregelung Steuern zu sparen. Denn gehandelt werden kann nur in dem Jahr, in dem die außerordentlichen Einkünfte erzielt wurden. Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung, die regelmäßig erst im Folgejahr erfolgt, ist es also zu spät.

Deshalb: Verhandeln Sie eine Abfindung? Planen Sie die Veräußerung Ihres Betriebes, Ihrer Praxis oder eines Mitunternehmeranteils? Kommen Sie bereits in dieser Phase auf uns zu. Wir erstellen individuelle Konzepte und Belastungsvergleiche, sowie einen Ablaufplan zur Steueroptimierung. Wir sind Ihre Steuergestalter in puncto Abfindung, Fünftelregelung und deren Anwendung. Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Abfindungen und Besteuerung: Darauf gilt es zu achten

Bei der sogenannten Fünftelregelung wird ein Fünftel der Abfindung zu dieser dazu addiert. Die darauf entfallende Einkommensteuer wird mit jener verglichen, die auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung anfallen würde. Die Einkommensteuer für die Abfindung berechnet sich aus der fünffachen Differenz beider Beträge.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihres Jobs eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten, müssen diese voll versteuern. Wird die Abfindung allerdings zu 100 Prozent in einem Kalenderjahr ausgezahlt, kann der Arbeitnehmer mit der Fünftel-Regelung seinen Steuersatz reduzieren und eine Steuerermäßigung beantragen. Auch bei der Abfindung einer Riester-Kleinbetragsrente kann durch die Fünftel-Regelung der Steuersatz gesenkt werden.

Beachten Sie bei Abfindungen und der Fünftelregelung folgendes: Erfolgt die Auszahlung der Abfindung durch den Arbeitgeber in Raten und wird auf zwei verschiedene Kalenderjahre verteilt, ist eine steuerliche Ermäßigung nicht mehr gewährleistet, denn der Fiskus hat diesbezüglich eine 10-Prozent-Grenze gesetzt.

Zahlungen in Form einer Abfindung sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Hiervon sind Arbeitnehmer mit einer freiwilligen Krankenversicherung jedoch ausgenommen. Zudem können Steuern gespart werden, wenn eine Abfindung in eine betriebliche Altersversorge überführt wird.

Besteuerung einer Abfindung: Steuern sparen bei außerordentlichen Einkünften

Die Fünftelregelung bei Abfindungen ist eine effektive Möglichkeit, um die Höhe der Besteuerung stark zu reduzieren. Verliert ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, ist dies oftmals mit einer Entschädigung in Form einer Abfindung verbunden. Meist wird mit dem Arbeitgeber ein sogenannter Aufhebungsvertrag geschlossen und dieser räumt freiwillig die Zahlung der Abfindung ein. Wird der Kündigungsschutz vor dem Arbeitsgericht erstritten und ein Vergleich geschlossen, erhält der entlassene Mitarbeiter vielfach ebenfalls eine Entlassungsentschädigung. In beiden Fällen bedeutet dies eine Einigung dahingehend, dass das Beschäftigungsverhältnis endet und der Gekündigte eine Entschädigung erhält.

Die Auszahlung einer Abfindung bedeutet: Der ehemalige Angestellte erhält im entsprechenden Veranlagungsjahr zusammengeballte Einkünfte. Wichtig für die Fünftelregelung bei einer Abfindung: Gemäß § 34 EStG hat der Empfänger außerordentlicher Einkünfte die Möglichkeit, diesbezüglich seine steuerliche Belastung und den Steuersatz zu senken.

Wir sind Ihr Experte für Abfindungen und die Fünftelregelung. Sie haben Fragen zur Einkommensteuer oder Steuererklärung? Sie möchten wissen, auf welcher Grundlage die Steuerlast auf eine Abfindung berechnet wird? Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt!

Minimieren Sie Ihre Steuerlast mithilfe der Fünftelregelung

Die Steuersätze der Einkommensteuer sind progressiv. Je höher das Einkommen desto größer ist die Steuerlast. Dies ist vor allem der Fall, wenn Arbeitnehmer nach einer langjährigen Anstellung ihre Abfindungszahlung erhalten. Ein hohes Gehalt zieht einen hohen Steuersatz nach sich. Mit der Fünftel-Regelung lässt sich dies entschärfen. Mit jener ist es nämlich möglich, die Abfindung in der Steuerberechnung zu gleichen Teilen auf fünf Jahre aufzusplitten.

Grundsätzlich gilt in puncto Abfindungen und Fünftelregelung: Die höchste Steuerersparnis haben diejenigen, die ein besonders hohes Einkommen versteuern müssen, während gleichzeitig die Differenz zwischen Abfindung und Einkommen sehr groß ist.

Besonders praktisch: Kirchenmitglieder können sich mit der Fünftelregelung 50 Prozent der entrichteten Kirchensteuer wieder zurückholen. Dies geschieht über den sogenannten formlosen Antrag auf Teilerlass. Diesbezüglich muss allerdings beachtet werden, dass die Kirchensteuer selbst als Sonderausgabe gilt und somit abzugsfähig ist. Ein späterer Teilerlass kann also dazu führen, dass Sie Solidaritätszuschlag und Einkommensteuer nachzahlen müssen.

Ebenso relevant bei Abfindungen und der Fünftelregelung: Nutzt der entlassene Arbeitnehmer auch nach der Kündigung noch Firmenauto oder Werkswohnung, greift die Steuerermäßigung ebenfalls. Andere wesentliche Leistungen neben der Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber sind allerdings voll zu versteuern

Unter welchen Umständen findet die Fünftelregelung Anwendung?

Es ist zwingend erforderlich, dass die Abfindungszahlung unmittelbar im Zusammenhang mit einer Entlassung steht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gekündigt oder ein Gericht ein entsprechendes Urteil gefällt hat. Bei einer Abfindung findet die Fünftelregelung keine Anwendung, wenn sie ein Entgelt für bereits verdiente Ansprüche — etwa noch nicht ausgezahlte Gehälter oder Boni — darstellt.

Unser Tipp: Bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Höhe der Abfindung sollte in jedem Fall die darauf entfallende Einkommensteuer im Auge behalten werden.

Steuerfreie Umwandlung der Abfindung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bietet seit 2018 die Möglichkeit, eine Abfindung steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Auf die Einzahlung für den Erwerb von Anwartschaften besteht Steuerfreiheit. Auszahlungen einer späteren Betriebsrente sind hingegen vollständig zu versteuern.

Beachten Sie bei der Fünftelregelung und Abfindungen folgendes: Die Einzahlung auf Anwartschaften ist nur steuerfrei, wenn diese in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen entsprechenden Fonds getätigt wird. Zudem darf der Höchstbetrag nicht bereits anderweitig ausgeschöpft worden sein.

Bei Abfindungen kann die Lohnsteuer mithilfe der Fünftelregelung signifikant gesenkt werden. An den Standorten Berlin und München berät von Arps-Aubert + Partner Sie umfangreich zu Ihren steuerrechtlichen Möglichkeiten. Kontaktieren Sie jetzt unser Steuerbüro in Berlin oder unsere Steuerkanzlei in München. Unser Team verfügt über langjährige Expertise und setzt sich aus folgenden Steuerexperten zusammen:

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