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Steuernews Januar 2011

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten, liebe Freunde,

wir hoffen, dass Sie gut ins neue Jahr gestartet sind und den bitterkalten Dezember gut überstanden haben. Falls nicht, informieren wir Sie in diesem Newsletter über Möglichkeiten, wie das Finanzamt an glättebedingten Unfällen beteiligt werden kann.

Im Dezember wurde von der Politik großspurig ein „Gesetz zur Steuervereinfachung“ vorgestellt. Durch viele  Einzelmaßnahmen sollte den Bürgern das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtert und Unternehmen von Bürokratiekosten entlastet werden. Als Fachleute auf dem Gebiet des Steuerrechts kann man hieran eigentlich nicht mehr glauben – werden doch seit Jahrzehnten Änderungsgesetze vor dem Hintergrund einer angeblichen Steuervereinfachung verabschiedet. Erreicht wurde bislang immer das Gegenteil.  In diesem Newsletter berichten wir über das, was das Gesetzesvorhaben beinhaltet und was für 2011 voraussichtlich davon übrig bleiben wird…

Besonders gefreut haben wir uns über die Verleihung des neuen Qualitätssiegels des Deutschen Steuerberaterverbandes. Das Siegel belegt den hohen und professionellen Organisationsgrad unserer Kanzlei und bestätigt, dass wir die entsprechenden Qualitätsstandards erfüllen. Im November erhielten wir das neue Qualitätssiegel 2010 als bundesweit erste Steuerberatungskanzlei. Die Auszeichnung tritt neben die Zertifizierung unseres Büros nach ISO EN 9001:2008.

Mit FiBu-im-Nu.de bieten wir Ihnen eine gesicherte Internetplattform zur effektiven Unternehmenssteuerung – papierarm, einfach und aktuell. Einen Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten zeigt ein kurzer Film, den Sie sich hier anschauen können.

Verleihung des Qualitätssiegels vom Deutschen Steuerberaterverbandes

Steuervereinfachungsgesetz: Es kreiste der Berg und gebar eine Maus

Der vollmundig im Dezember angekündigte Gesetzentwurf sah unter anderem folgende Maßnahmen vor:

  • Verzicht auf die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten
  • Verzicht auf die Einkommensprüfung für in Berufsausbildung befindliche Kinder
  • Vereinfachung für vollen Werbungskostenabzug bei verbilligter Vermietung
  • Abgabe von Einkommensteuererklärungen für 2 Jahre in bestimmten Fällen
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Geringfügige Erhöhung

Nach Vorstellung des Vorhabens ruderte Finanzminister Schäuble jedoch zurück und verwies auf die sich ergebenden Belastungen für den Bundeshaushalt. Nunmehr soll lediglich die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 auf 1.000 Euro bereits in diesem Jahr umgesetzt werden. Der Trick: Die Maßnahme wird erst im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2011 berücksichtigt. Da diese Lohnsteuer vom Arbeitgeber im Januar 2012 anzumelden ist, wird der Bundeshaushalt 2011 nicht belastet – der des Jahres 2012 dafür doppelt.

Nach derzeitigem Stand sollen auch diejenigen Maßnahmen, die den Bundeshaushalt 2011 nicht belasten und bei denen eine Umsetzung rechtlich möglich und mit vertretbarem Aufwand darstellbar sind, bereits in diesem Jahr wirksam werden. Hierzu könnten gehören:

  • Straffung der Veranlagungsarten für Ehegatten und Tarifminderung bei Änderung des Steuerbescheids
  • Verlängerung der Meldefrist bei Auslandsbeteiligungen
  • Vereinfachungen bei elektronischen Rechnungen
  • Spenden: Vereinfachungen in Katastrophenfällen

Die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens bleibt also spannend. Tagesaktuelle Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage im Newsbereich.

Waren und Tankgutscheine an Arbeitnehmer – Neue Rechtsprechung!

Eine der vielen Möglichkeiten, einem Mitarbeiter einen Teil des Arbeitslohns steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden, besteht in der Nutzung der Freigrenze der Sachbezüge in Höhe von 44 EUR. Voraussetzung hierfür ist ein Sachbezug für den weder amtliche Sachbezugswerte festgesetzt wurden noch andere besondere Rabattregelungen gelten. Hierzu gehören insbesondere Dienstwagen, kostenlose Getränke, Genussmittel, Nahrungsmittel usw.

Andere Zuwendungen wurden seitens der Finanzverwaltung bisher immer als Barlohn beurteilt, was volle Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht zur Folge hatte. Dies galt auch für Gutscheine aller Art.

Nun hat sich aber der Bundesfinanzhof (BFH) in drei aktuellen Urteilen zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen geäußert. Dabei wurden erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von monatlich 44 Euro steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.

In den Begründungen führte der BFH aus, dass sich die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, nach dem Rechtsgrund des Zuflusses entscheidet. Die Grundlage hierfür bilden die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in denen die Leistungen der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer verankert sind. Die Unterscheidung sei (lt. BFH) nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen.

Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Damit können – entgegen bisheriger Rechtsauffassung – Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, unter den aufgestellten Grundsätzen als Sachbezug zu werten sein. Dies eröffnet interessante Gestaltungsspielräume. Vor diesem Hintergrund muss befürchtet werden, dass die Finanzverwaltung für eine Änderung des Gesetzes sorgen wird.

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Aufs Glatteis geführt: So hilft das Finanzamt bei Unfällen

Gerade im Winter kommt es zu vielen Straßenunfällen. Wegen der Schadensregulierung wenden sich die Teilnehmer in der Regel zuerst an ihre Versicherung. Aber auch das Finanzamt kann  unter Umständen die negativen Folgen mildern:

Die finanziellen Schäden auf Grund von Unfällen die auf dem Weg zur Arbeit, Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder einer beruflichen Fahrt entstehen, können im Rahmen von Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Im Rahmen von Fahrten zwischen Wohnung- und Arbeitsstätte oder von Familienheimfahrten können derartige Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden.  Hierzu zählen insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie ggf. die des Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadensersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten. Zu beachten ist aber, dass nur Aufwendungen zum Ansatz kommen, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar.

Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen kann dagegen nicht berücksichtigt werden.

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