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Steuernews August 2011

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

der Sommer neigt sich dem Ende zu: Zeit, das Steuerjahr 2011 genau zu planen und eventuell sinnvolle Gestaltungen frühzeitig zu besprechen. Zu diesem Zweck bieten wir unseren Mandanten das Herbst-Strategiegespräch an. Auf Basis aktueller Auswertungen rechnen wir die sich voraussichtlich ergebenden Steuerbelastungen hoch und prüfen, ob eine Herabsetzung der Vorauszahlungen in Betracht kommt. Mandanten, die uns mit der Buchführung beauftragt haben, werden von uns rechtzeitig individuell angesprochen. Wir freuen uns auf das gemeinsame konstruktive Gespräch mit Ihnen. Weitere Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Steuerberatung finden Sie hier.

Die Steuerrechtsprechung hat keine Sommerpause gemacht. Urteile zu kuriosen Fällen wurden bekannt: So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass ein Zahnarzt sein für 5.200 Euro (!) erworbenes – mit Edelmetallen verziertes – Handy nicht von der Steuer absetzen könne. In einem anderen Fall ging es um die Frage, ob eine Zusammenveranlagung mit der im Wachkoma liegenden Ehefrau in Betracht kommt, wenn der Ehemann mit der Haushälterin ein Kind bekommt. Das Finanzgericht Köln hat dies verneint.

Es gab aber auch Rechtsprechung mit größerer Breitenwirkung. Über interessante Urteile der Finanzgerichtsbarkeit möchten wir Sie in diesem Newsletter informieren.

Wir beraten Sie gerne!

von ARPS-AUBERT + Partner
Steuerberatungsgesellschaft

Studieren auf Kosten des Finanzamts

Studieren auf Kosten des Finanzamts

Gute Nachrichten für Studierende und Auszubildende: Die Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium (Erststudium) können als vorab entstandene Werbungskosten unter Umständen anzuerkennen sein. Das entschied kürzlich der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren (Az.: BFH VI R 38/10 vom 28.07.2011 und BFH VI R 7/10 vom 28.07.2011).

Die Aufwendungen sind als vorab entstandene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zumindest dann abzuziehen, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren beruflichen Tätigkeit (und den Einnahmen hieraus) vorliegt. Nach Meinung der Richter ist dieser regelmäßig gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und in diesem Beruf später hieraus Einnahmen generiert werden.

In den entschiedenen Fällen handelte es sich um die Kosten eines Medizinstudiums und die Aufwendungen zur Erlangung einer Pilotenlizenz. In beiden Fällen hatten sich die Kläger anschließend in entsprechenden Berufen betätigt.

Die Einstufung als Werbungskosten ist deshalb von großer Bedeutung, weil diese als Verluste festgestellt und (dann) mit den späteren Einnahmen zu Beginn des Berufslebens verrechnet werden können.

Da während der Studienzeit die Kosten regelmäßig höher sind als ggf. zur gleichen Zeit erzielte Einnahmen, sind die Kosten innerhalb der jährlichen Einkommensteuererklärung zu dokumentieren und die negativen Einkünfte hieraus festzuhalten. Die Rechtsprechung wirkt auf alle noch offenen Veranlagungen, so dass zu prüfen ist, in wie fern für früherer Jahre eine noch eine Steuererklärung abgegeben werden kann. Bei der steuerrechtlichen Umsetzung Ihrer Ansprüche helfen wir Ihnen gerne.

Zu den in Betracht kommenden Aufwendungen zählen u. a. Kosten für Fachbücher, Studiengebühren, Ausbildungskosten und Fahrt- und Reisekosten.

Das Bundesfinanzministerium hat „überrascht“ auf die Rechtsprechung reagiert. Bereits dies zeigt, dass sich die Verwaltung gerne selbst als Gesetzgeber sieht. Es steht zu befürchten, dass ungewünschte Ergebnisse in Zukunft mal wieder durch Änderung oder „Klarstellung“ des Einkommensteuergesetzes beseitigt werden.

Durchgangszimmer als Arbeitszimmer: Änderung der Rechtsprechung!

Steuerpflichtige, die ihre beruflichen oder betrieblichen Aufgaben zum Teil in den eigenen vier Wänden erledigen, scheiterten nicht selten beim Finanzamt an der Anerkennung der entstandenen Kosten. Die Gründe lagen häufig darin, dass die Räume auch privat genutzt werden. Ein Urteil des Finanzgerichts Köln lässt nun hoffen.

Grundsätzlich setzte der Abzug der Kosten für ein häuslichen Arbeitszimmers eine nahezu   ausschließliche berufliche Nutzung des Raumes voraus. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von bis zu 10 Prozent wurde als unschädlich betrachtet.

Bei einem höheren Anteil war der Abzug der Kosten des Arbeitszimmers versperrt. Das betraf vor allem geteilte Räume oder Durchgangszimmer. Bereits das Durchqueren des Raumes sah das Finanzamt als schädlich an.

Das Finanzgericht Köln hat aber in einem aktuellen Urteil eine solche „gemischte“ Nutzung des Arbeitszimmers als unschädlich angesehen und den beruflichen Anteil zum Abzug zugelassen (Urteil vom 19.05.2011, 10 K 4126/09). Das Gericht machte sich dabei die Begründung des Bundesfinanzhofs zu der Aufteilung der Aufwendungen bei Auslandssprachreisen zu Eigen und übertrug diese auf den Fall des häuslichen Arbeitszimmers. Auch bei einem gemischt genutzten Arbeitszimmer sei eine Kostenaufteilung in den privaten und beruflichen Anteil möglich.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof im anstehenden Revisionsverfahren hierauf reagiert. Zu hoffen bleibt, dass dieser der Auffassung der Finanzrichter aus Köln folgen wird.

Für unsere Mandanten wahren wir solange den Rechtsschutz durch Einspruch. Sollten Sie über ein gemischt genutztes Arbeitszimmer verfügen, dürfen wir Sie bitten, uns hierüber in Kenntnis zu setzen. Unser komplettes Leistungsprofil zum Thema Rechtsschutz finden Sie hier.

Neu: Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. Mai 2011 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand unter weiteren Voraussetzungen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei. In der Praxis dürfte diese Abgrenzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.

Da derartige Aufwendungen bislang nur ausnahmsweise anerkannt wurden, bitten Sie uns entsprechende Kosten für die Aufbereitung Ihrer Einkommensteuererklärung zu benennen.

Keine Rundfunkgebühren für internetfähige Computer

Nicht ausschließlich privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte, wozu auch internetfähige Computer gehören, sind als Zweitgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Voraussetzung ist das Vorhalten eines anderen herkömmlichen Rundfunkgeräts an demselben Grundstück oder Grundstücksteil. Dies entschied das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom  27.4.2011 (7 BV 10.443; Revision eingelegt).

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