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Steuernews April 2012

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

die Stimmen, die grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts haben, werden immer lauter. Aufgrund der zahlreichen Sonderregelungen für Betriebsvermögen und damit verbundener Gestaltungspotentiale führen auch nach dem „neuen“ Erbschaftsteuergesetz nur ca. 4 % der in den Anwendungsbereich fallenden Vorgänge auch zu einer Steuerbelastung. Das Aufkommen aus der Tabaksteuer ist inzwischen dreimal so hoch wie das aus der Erbschaftsteuer. Dabei ist der bürokratische Aufwand erheblich. Die Steuer ist zu einer Sonderbelastung für Wenige geworden, insbesondere wenn Privatvermögen in den ungünstigen Steuerklassen II und III übertragen wird. Steuerbescheide sollten unbedingt durch Einspruch offen gehalten werden. Informieren Sie sich hier über unser umfangreiches Angebot im Bereich des steuerlichen Rechtsschutzes.

Nur bei rechtzeitiger Planung lassen sich im Erbfall steuerliche Überraschungen vermeiden. Hierbei unterstützen wir Sie gemeinsam mit fachkundigen Rechtsanwälten gerne und bringen Ihre unternehmerischen und privaten Ziele in Einklang mit dem Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht.  Einige Gestaltungsansätze und weitere Hinweise haben wir für Sie in der neuesten Ausgabe unserer exklusiven Mandantenzeitschrift tatort:Steuern zusammengestellt. Das Heft erscheint im Mai. Bestellen Sie hier Ihr persönliches Exemplar.

Unser diesjähriger Betriebsausflug führte uns am 21. April 2012 nach Hamburg. Wieder einmal haben wir aktiv erleben dürfen, mit welcher Freude und Motivation unsere Mitarbeiter agieren und gerne für Sie tätig sind. An dieser Stelle möchten wir uns beim gesamten Team herzlich bedanken. Ein paar Eindrücke des Incentives finden Sie hier.

Ihre Mehr-Wert-Steuerberater: Hier finden Sie unser neuestes Video auf YouTube.

Nun wünschen wir Ihnen viel Spaß beim Lesen und stehen Ihnen für eine individuelle Beratung in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen jederzeit gerne zur Verfügung.

Das Team Ihrer Steuerberater mit Mehrwert
von ARPS-AUBERT + Partner

Ein iPad vom Chef

Ein iPad vom Chef

In Zeiten fehlender Fachkräfte ist es interessanter denn je, über innovative Wege zur Mitarbeiterbindung und –motivation nachzudenken. Dabei sind steuer- und sozialversicherungsfreie Gehaltsbestandteile besonders interessant: Der Arbeitnehmer erhält hier einen Teil seiner Vergütung Brutto gleich Netto, der Arbeitgeber spart die Lohnnebenkosten. Durch eine gesetzliche Klarstellung können nunmehr Datenverarbeitungsgeräte aller Art vom Arbeitgeber steuerfrei an den Arbeitnehmer überlassen werden. Darunter fallen auch iPads und Smartphones. Was Sie dabei zu beachten haben, lesen Sie hier.

Reisekosten: Steuerabzug sichern!

Kennen Sie das? Sie verreisen aus beruflichen Gründen und weil Sie ja schon einmal da sind, bleiben Sie am gleichen Ort noch über das Wochenende bei Freunden oder besuchen eine Ausstellung, die Sie schon immer sehen wollten. Das Steuerrecht spricht in solchen Fällen von „gemischten Aufwendungen“.  Welche Aufwendungen können Sie nun steuerlich absetzen? Alle zu beachtenden Punkte haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Fahrten zur Uni jetzt voll absetzbar

Mit zwei aktuellen Urteilen (VI R 42/11 und VI R 44/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Fahrten zwischen Wohnung und dem Ort der vollzeitigen Bildungsmaßnahme oder des Vollzeitstudiums in voller Höhe - wie bei Dienstreisen - und nicht in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Bisher hatte  der BFH nur den Abzug  der  einfachen Entfernungspauschale  zugelassen, wenn der Besuch der Einrichtungen über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts erfolgte. Nunmehr ist auch eine länger andauernde vollzeitige berufliche Aus- und Fortbildung regelmäßig als vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt anzusehen.

Ist Ihre ehrenamtliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig?

Umsatzsteuerfrei sind Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, soweit die hierfür erbrachten Leistungen  an juristische Personen des öffentlichen Rechts gerichtet sind. Steuerfreiheit besteht auch bei Erstattungen von angemessenen Auslagen und bei Entgelten für entstandenen Zeitaufwand. Angemessen ist eine Entschädigung für einen Zeitaufwand immer dann, wenn sie 50 € für eine Stunde nicht übersteigt und die Summe der Zahlungen im Kalenderjahr 17.500 € nicht übersteigen. Sie sollten also den Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentieren. Sonst droht Umsatzsteuer auf die vereinnahmten Entgelte.

Sie Sie reif für den FiBu-im-Nu-Unternehmer?!

Ist es an der Zeit, die Abläufe in Ihrem Unternehmen einmal kritisch zu hinterfragen? Hier geht`s zum Unternehmens-Check.

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