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Steuernews April 2011

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten, liebe Geschäftsfreunde,

endlich: Die ersten Sonnenstrahlen kündigen die wärmere Jahreszeit an. Gleichwohl gilt es, in steuerrechtlichen Dingen einen kühlen Kopf zu behalten, denn Gesetzgeber und Rechtsprechung sind ständig aktiv. So hat der Deutsche Bundestag am 17.3.2011 das so genannte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verabschiedet. Danach sind strafbefreiende Selbstanzeigen nur noch unter zusätzlichen Bedingungen erreichbar. Was zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Newsletter.

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Unternehmers sollte es gehören, über den Tag hinaus zu denken und dabei Visionen und Ziele für das Unternehmen zu formulieren. Wir unterstützen Sie bei dieser planerischen Aufgabe mit dem notwendigen Fachwissen und dem erforderlichen Handwerkszeug. Besondere Bedeutung gewinnt diese Arbeit sowohl für Existenzgründer als auch für bestehende Betriebe und Praxen, die ein effektives Controlling zur Steuerung benötigen, sowie bei anstehenden Unternehmensübertragungen. Informieren Sie sich hier über umfassendes Angebot im Bereich Unternehmensberatung.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start in den Frühling!

von ARPS-AUBERT + Partner
Steuerberatungsgesellschaft

Strafbefreiende Selbstanzeige: Dringender Handlungsbedarf?!

Strafbefreiende Selbstanzeige

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wird die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung deutlich einschränken. Künftig tritt Straffreiheit nur ein, wenn die erforderlichen Berichtigungen der unrichtigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang erfolgen und die verkürzte Steuer (oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil) einen Betrag von 50.000 Euro je Tat nicht übersteigt.

Wird die 50.000 €-Grenze überschritten, führt die rechtzeitige und umfassende Selbstanzeige dazu, dass „von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen“ wird. Dies gilt nur, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern entrichtet hat und außerdem einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer zu Gunsten der Staatskasse gezahlt hat. Die Festsetzung der üblichen Verzinsung bleibt unberührt.

Das neue Recht soll auf Selbstanzeigen anzuwenden sein, die nach dem Tag der Unterschrift durch den Bundespräsidenten beim Finanzamt eingehen.  Damit ist das  Zeitfenster für Selbstanzeigen nach altem Recht nur noch kurz. Die Beschlussfassung des Bundesrats ist für den 15.4.2011 vorgesehen. Unsere Kanzlei vertritt Betroffene umfassend im Bereich der Selbstanzeigeberatung und des Steuerstrafrechts.

Waren und Tankgutscheine an Arbeitnehmer – Neue Rechtsprechung!

Eine der vielen Möglichkeiten, einem Mitarbeiter einen Teil des Arbeitslohns steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden, besteht in der Nutzung der Freigrenze der Sachbezüge in Höhe von 44 EUR. Voraussetzung hierfür ist ein Sachbezug für den weder amtliche Sachbezugswerte festgesetzt wurden noch andere besondere Rabattregelungen gelten. Hierzu gehören insbesondere Dienstwagen, kostenlose Getränke, Genussmittel, Nahrungsmittel usw.

Andere Zuwendungen wurden seitens der Finanzverwaltung bisher immer als Barlohn beurteilt, was volle Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht zur Folge hatte. Dies galt auch für Gutscheine aller Art.

Nun hat sich aber der Bundesfinanzhof (BFH) in drei aktuellen Urteilen zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen geäußert. Dabei wurden erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von monatlich 44 Euro steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.

In den Begründungen führte der BFH aus, dass sich die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, nach dem Rechtsgrund des Zuflusses entscheidet. Die Grundlage hierfür bilden die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in denen die Leistungen der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer verankert sind. Die Unterscheidung sei (lt. BFH) nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen.

Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Damit können – entgegen bisheriger Rechtsauffassung – Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, unter den aufgestellten Grundsätzen als Sachbezug zu werten sein. Dies eröffnet interessante Gestaltungsspielräume. Vor diesem Hintergrund muss befürchtet werden, dass die Finanzverwaltung für eine Änderung des Gesetzes sorgen wird.

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Kinderbetreuungskosten bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Der BFH hat in seinem Urteil vom 25.11.2010 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten von nicht miteinander verheirateten Eltern steuerlich abzugsfähig sind.

In dem Urteil wurde der Abzug von Kinderbetreuungskosten dem Elternteil versagt, das weder den Vertrag mit der Kindertagesstätte abgeschlossen noch das Entgelt von seinem Konto bezahlt hat. Ein abgekürzter Zahlungs- oder Vertragsweg zwischen den Elternteilen wurde von BFH für diesen Fall ausgeschlossen.

Um die optimale Steuerminderung zu erreichen, ist es erforderlich, dass der Elternteil mit dem höheren steuerpflichtigen Einkommen den Vertrag über die Kinderbetreuungskosten abschließt und die Aufwendungen von seinem Konto getätigt werden.

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