E-Auto beim Arbeitgeber laden: Geldwerten Vorteil steuerfrei sichern!
Mit diversen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität soll die Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs gestärkt werden. Auch im Steuerrecht finden sich zahlreiche Bausteine, durch die Anreize zur Reduzierung des CO2-Ausstosses und der Schadstoffbelastungen des Straßenverkehrs geschaffen werden.
Für Fahrer eines Hybrid- oder E-Fahrzeugs ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, Steuern zu sparen — etwa, wenn sie das E-Auto beim Arbeitgeber laden. Der geldwerte Vorteil bleibt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Im folgenden Beitrag informieren wir Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen und bringen Sie bezüglich der steuerfreien Lademöglichkeiten auf den neuesten Stand!
Betriebliche Ladesäule: E-Auto beim Arbeitgeber laden
Unter anderem stellt das Einkommensteuergesetzes (EstG) das Aufladen von Elektro- und bestimmten Hybridelektrofahrzeugen beim Arbeitgeber steuerfrei. Das bedeutet, dass der geldwerte Vorteil aus der Gewährung von Strom nicht der Einkommensteuer unterliegt. Wichtig: Dies gilt nur, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und an einer ortsfesten betrieblichen Station des Arbeitgebers oder an einer zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Ladesäule geladen wird. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.
Besondere Regelung für Dienstwagen
Eine solche Steuer-Begünstigung kann nicht nur bei privaten Fahrzeugen des Arbeitnehmers, sondern auch bei betrieblichen Hybrid- und Elektroautos des Arbeitgebers geltend gemacht werden. Nutzen Sie ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Elektroauto als Firmenwagen und als Privatwagen, erfolgt die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils auch bei Hybrid- und E-Fahrzeugen durch Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung für Firmenwagen, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.
Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Listenneupreis, der bei Elektrofahrzeugen – je nach Fahrzeugklasse – um die Hälfte oder sogar um 75 Prozent gemindert wird. Damit ergibt sich regelmäßig ein niedriger Sachbezugswert, der dazu führt, dass der Vorteil aus der Kostenübernahme des Arbeitgebers (Miet- oder Leasingraten, Versicherung, Wartung, Strom etc.) regelmäßig deutlich höher ausfällt als der zu versteuernde Betrag. Anders formuliert: Ein Elektrofahrzeug ist besonders gut geeignet, um einen möglichst hohen Anteil steuerfreier Bezüge zu generieren.
Bei elektrischen oder hybridelektrischen Dienstwagen ist der oben beschriebene Vorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom allerdings bereits abgegolten. Die besondere Steuerbefreiung wirkt sich in diesen Fällen nicht zusätzlich aus.
von Arps Aubert + Partner unterstützt die Nutzung von Fahrzeugen mit Elektro- oder Hybridantrieb und berät Sie gerne aus steuerrechtlicher Sicht. Wenn Ihre Arbeitnehmer sich dazu entscheiden, ihre E-Autos bei Ihnen als Arbeitgeber zu laden, kann der geldwerte Vorteil häufig mit steuerlichen Befreiungen verknüpft werden. Sie möchten die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen das Einkommensteuergesetz (EStG) bietet, nutzen? Dann geben Sie Ihre Steuer-Angelegenheiten in erfahrene Hände und sparen Sie bei der Förderung von E-Mobilität bares Geld!
Private Ladestation des Arbeitnehmers
Gilt die Steuerbefreiung auch für den Ladestrom aus der heimischen Ladesäule?
Lädt der Arbeitnehmer sein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an (s)einer privaten Ladevorrichtung zu Hause, scheidet im Falle der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber eine Steuerbefreiung aus. Dies gilt übrigens auch dann, wenn das Elektroauto an öffentlichen Stationen mit Strom versorgt wird.
Wird allerdings ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug (Dienstwagen) nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch an einer zur Wohnung des Arbeitnehmers gehörenden Steckdose/Ladesäule aufgeladen, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers nachgewiesen werden. In Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechend dokumentierten Kosten im Wege eines Auslagenersatzes steuerfrei erstatten. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang jedoch auch eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung: Der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten darf nämlich auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Besteht beim Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit können jeden Monat pauschal 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für bestimmte Hybridelektrofahrzeuge auf den Nutzungswert des Dienstwagens angerechnet werden. Für Fälle, in denen keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht, erhöhen sich die Beträge sogar auf 70 Euro bzw. 35 Euro.
Entscheiden sich Arbeitnehmer dazu, ihre E-Autos beim Arbeitgeber zu laden, kann der geldwerte Vorteil im Zuge eines Auslagenersatzes von einem wesentlichen Teil der anfallenden Steuern befreit werden. Als Experten auf dem Gebiet des Steuerrechts kennen wir die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen hinter der Nutzung und Ladung eines betrieblichen Elektro- oder Plug-In-Hybrid-Fahrzeugs. Nutzen Sie unsere Expertise zu diesem und anderen Steuerthemen.
Erwerb, Installation und Wartung einer Ladestation
Übereignet der Arbeitgeber eine betriebliche Ladestation an den Arbeitnehmer oder bezuschusst er Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Wartung einer privaten Ladevorrichtung (Wallbox), erlaubt das Gesetz eine Pauschalierung der auf diese Vorteile entfallenden Lohnsteuer mit 25 Prozent. Auch in diesen Fällen müssen die Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Wird die Lohnsteuer pauschaliert, fällt keine Sozialversicherung an.
von Arps Aubert + Partner: Wir kennen alle Steuervorteile für Ihre e-Mobilität
Möchten Arbeitnehmer ihr E-Auto beim Arbeitgeber laden, kann der geldwerte Vorteil von anfallenden Steuern befreit werden. Mit unserer Expertise im Bereich des Steuerrechts helfen wir Ihnen ein nachhaltiges Erscheinungsbild Ihres Unternehmens zu schaffen und im gleichen Zuge bares Geld zu sparen. Wir unterstützen Sie in allen Steuer-Fragen der Förderung von Elektromobilität und energetischen Maßnahmen. Auch im Bereich “E-Bike & Steuern” unterstützen wir Sie mit unserer langjährige Erfahrung und einer professionellen Lohnkostenoptimierung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf — wir beraten Sie gerne!
Weitere Infos zur steuerlichen Förderung der Energiewende finden Sie hier.