Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung
Das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2007 (BGBl I S. 2838) hebt die bisherige Befristung der Beitragsfreiheit auf.
Damit soll ein Anreiz zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung erhalten bleiben. Die betriebliche Altersversorgung kann nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) durch kapitalgedeckte oder umlagefinanzierte Altersversorgungssysteme in fünf verschiedenen Durchführungswegen erfolgen.
Neben der reinen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit der Arbeitnehmer- und Mischfinanzierung. Insbesondere bei der arbeitnehmerfinanzierten kapitalgedeckten Altersversorgung wird regelmäßig die Möglichkeit der beitragsfreien Entgeltumwandlung genutzt.
Dabei können Arbeitnehmerbeiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) – 2008 demzufolge 212EUR monatlich bzw. 2.544EUR jährlich – beitragsfrei umgewandelt werden.
Dies gilt für alle kapitalgedeckten Altersversorgungssysteme der Durchführungswege:
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Direktversicherung
- Direktzusage
- Unterstützungskasse
Für die Beiträge zu Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen gilt dies allerdings nur bei gleichzeitiger Steuerfreiheit nach §3 Nr.63 Satz1 EStG.
*Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Über die weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Formen der Durchführungswege informieren wir Sie gern in einem persönlichen Gespräch.





